... ist eine Eselsbrücke für die Fallgruppen sachenrechtlicher Verfügung:

Durch das Verfügungsgeschäft wird ein Recht unmittelbar 🐋...

  • belastet
  • uebertragen
  • geändert oder
  • aufgehoben.

Quelle/Zitiervorschlag: Mitgeteilt von "Nina" per E-Mail-Formular am 21.4.2023

Primärquelle: BGH, Urt. v. 15.3.1951, Az. VI ZR 9/50 = BGHZ 1, 294, 304: "Nach der in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum jetzt wohl einhelligen Meinung ist darunter ein Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt, oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt ändert."

... ist eine Eselsbrücke für die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung, § 398 BGB:

  • Abtretungsvertrag (§ 398 S. 1 BGB)
  • Bestehen / Bestimmbarkeit der Forderung
  • Berechtigung des Zedenten (insb. kein gutgläubiger Erwerb!)
  • Abtretbarkeit der Forderung / kein Ausschluss (§§ 399 f. BGB)

Quelle/Zitiervorschlag: Mitgeteilt von Julius Westerfeld per E-Mail-Formular am 28.1.2023

... ist eine Eselsbrücke für die allgemeinen Grundsätze des Sachenrechts:

  • Publizität
  • Absolutheit
  • Spezialität
  • Typenzwang
  • Abstraktionsprinzip

Quelle/Zitiervorschlag: Wikipedia, zit. in Hamann, Eselsbrückensammlung, 1.6.2016, S. 5 (Nr. 6-3)

Der Bräutigam hebt die Braut auf, trägt sie über die Schwelle, belastet sie – und ändert sie dadurch inhaltlich!

... ist eine Eselsbrücke für die Fallgruppen sachenrechtlicher Verfügung:

  • Aufhebung
  • Übertragung
  • Belastung
  • Inhaltsänderung

Quelle/Zitiervorschlag: Wikipedia, zit. in Hamann, ZDRW 3 (2016), S. 116, 132

Primärquelle: BGH, Urt. v. 15.3.1951, Az. VI ZR 9/50 = BGHZ 1, 294, 304: "Nach der in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum jetzt wohl einhelligen Meinung ist darunter ein Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt, oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt ändert."

... ist eine Eselsbrücke für die Definition von „Abhandenkommen“, § 935 BGB:

  • Unfreiwilliger Verlust des
  • Unmittelbaren Besitzes

Quelle/Zitiervorschlag: Wikipedia, zit. in Hamann, Eselsbrückensammlung, 1.6.2016, S. 5 (Nr. 6-1)

... gehen Bürgschaft, Hypothek, Vormerkung, Pfand.

... ist eine Eselsbrücke für die akzessorischen Sicherungsrechte, §§ 401 Abs. 1, 886 BGB:

Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte […] sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft […] über.

Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, [...] so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen.

Quelle/Zitiervorschlag: Infinit-E, zit. in Hamann, Eselsbrückensammlung, 1.6.2016, S. 6 (Nr. 6-7)

... ist eine Eselsbrücke für die Kondiktionsansprüche nach früherer Vindikationslage (EBV) trotz § 993 I Hs. 2 BGB:

  • Veräußerung (§ 816 I BGB)
  • Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§ 951 BGB)
  • Verbrauch (arg: § 993 I Hs. 2 „Nutzungen“ = Gebrauch)

Quelle/Zitiervorschlag: Hamann, StudZR 7 (2010), S. 125, 133

... ist eine Eselsbrücke für die dinglichen Rechte (in ihrer Reihenfolge im BGB):

  • Eigentum (§§ 903–1011 BGB)
  • Erbbaurecht (§ 916 BGB, ErbbauVO)
  • Dienstbarkeit (§§ 1018–1093 BGB)
  • Vorkaufsrecht (§§ 1094–1104 BGB)
  • Reallast (§§ 1105–1112 BGB)
  • Hypothek, Grundschuld (§§ 1113–1203 BGB)
  • Pfandrecht (§§ 1204–1296 BGB)

Quelle/Zitiervorschlag: Wikipedia, zit. in Hamann, Eselsbrückensammlung, 1.6.2016, S. 5 (Nr. 6-4)