ZB ein / ZB zwief

... ist eine Eselsbrücke für die Aufteilung der Zulassungsbescheinigung nach § 11 bzw. § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:

Die ZB ein (I) hieß mal Schein,
die ZB zwief (II) war der Brief.
Beide in der FZV, plus zehn genau.

Quelle/Zitiervorschlag: Mitgeteilt von Sophie Bonjean per E-Mail-Formular am 20.4.2023