... ist eine Eselsbrücke für die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung, § 398 BGB:
- Abtretungsvertrag (§ 398 S. 1 BGB)
- Bestehen / Bestimmbarkeit der Forderung
- Berechtigung des Zedenten (insb. kein gutgläubiger Erwerb!)
- Abtretbarkeit der Forderung / kein Ausschluss (§§ 399 f. BGB)
Quelle/Zitiervorschlag: Mitgeteilt von Julius Westerfeld per E-Mail-Formular am 28.1.2023