... ist eine Eselsbrücke für die Fallgruppen sachenrechtlicher Verfügung:

Durch das Verfügungsgeschäft wird ein Recht unmittelbar 🐋...

  • belastet
  • uebertragen
  • geändert oder
  • aufgehoben.

Quelle/Zitiervorschlag: Mitgeteilt von "Nina" per E-Mail-Formular am 21.4.2023

Primärquelle: BGH, Urt. v. 15.3.1951, Az. VI ZR 9/50 = BGHZ 1, 294, 304: "Nach der in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum jetzt wohl einhelligen Meinung ist darunter ein Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt, oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt ändert."

... ist eine Eselsbrücke für die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung, § 398 BGB:

  • Abtretungsvertrag (§ 398 S. 1 BGB)
  • Bestehen / Bestimmbarkeit der Forderung
  • Berechtigung des Zedenten (insb. kein gutgläubiger Erwerb!)
  • Abtretbarkeit der Forderung / kein Ausschluss (§§ 399 f. BGB)

Quelle/Zitiervorschlag: Mitgeteilt von Julius Westerfeld per E-Mail-Formular am 28.1.2023

Der Bräutigam hebt die Braut auf, trägt sie über die Schwelle, belastet sie – und ändert sie dadurch inhaltlich!

... ist eine Eselsbrücke für die Fallgruppen sachenrechtlicher Verfügung:

  • Aufhebung
  • Übertragung
  • Belastung
  • Inhaltsänderung

Quelle/Zitiervorschlag: Wikipedia, zit. in Hamann, ZDRW 3 (2016), S. 116, 132

Primärquelle: BGH, Urt. v. 15.3.1951, Az. VI ZR 9/50 = BGHZ 1, 294, 304: "Nach der in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum jetzt wohl einhelligen Meinung ist darunter ein Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt, oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt ändert."