Hochzeitsnacht-Theorie

Der Bräutigam hebt die Braut auf, trägt sie über die Schwelle, belastet sie – und ändert sie dadurch inhaltlich!

... ist eine Eselsbrücke für die Fallgruppen sachenrechtlicher Verfügung:

  • Aufhebung
  • Übertragung
  • Belastung
  • Inhaltsänderung

Quelle/Zitiervorschlag: Wikipedia, zit. in Hamann, ZDRW 3 (2016), S. 116, 132

Primärquelle: BGH, Urt. v. 15.3.1951, Az. VI ZR 9/50 = BGHZ 1, 294, 304: "Nach der in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum jetzt wohl einhelligen Meinung ist darunter ein Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt, oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt ändert."