LIEB

... ist eine Eselsbrücke für die Voraussetzung der vertraglichen Schutz­wirkung für Dritte:

  • Leistungsnähe
  • Interesse des Gläubigers
  • Erkennbarkeit für Schuldner
  • Bedürftigkeit des Dritten

Quelle/Zitiervorschlag: Instagram-Nutzerin @jurahurra, 2020