... ist eine Eselsbrücke für die Berechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK) für Schuldunfähigkeit und Fahruntüchtigkeit (§ 20 StGB, §§ 315c, 316 StGB):

  • § 20 StGB:
    Tatzeit-BAK = gemessene BAK + (Zeitabstand in Std. +1) x 0,2
  • §§ 315c, 316 StGB:
    Tatzeit-BAK = gemessene BAK + (Zeitabstand in Std.–2) x 0,1

Das sind die Berechnungsformeln der Rechtsprechung; Merkschritte dazu:

  1. Abbaurate ist 0,2 bei § 20 und 0,1 bei §§ 315c, 316
  2. Sicherheitszuschlag hat umgekehrte Ziffern: Zuschlag 1 bei Abbaurate 0,2 und 2 bei 0,1
  3. Vorzeichen des Zuschlags entspricht Höhe der Abbaurate: + bei 0,2 und bei 0,1.


Quelle/Zitiervorschlag: Hamann, ZDRW 3 (2016), S. 116, 131