Wer auferlegt, der nicht aufschiebt.
Wer bedingt, der nicht zwingt.

... ist eine Eselsbrücke für die Wirkung von Nebenbestimmungen, § 36 II Nr. 2, 4 VwVfG:

  • Verwaltungsakt mit Auflage gilt sofort (sie schiebt nicht auf), die Auflage muss aber erfüllt werden (sie zwingt)
  • Verwaltungsakt mit Bedingung gilt erst, wenn die Bedingung erfüllt wird (sie schiebt auf), das steht aber im Belieben des Betroffenen (sie zwingt nicht)

Quelle/Zitiervorschlag: Hamann, StudZR 7 (2010), S. 125, 143
Weiterlesen: Savigny, System des heutigen römischen Rechts Bd. III 1840, S. 231